AGB

I. Allgemeines
Die nachfolgenden Verkaufsbedingungen gelten für alle unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen, einschließlich Auskünften und Beratungen. Sie gelten auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen mit Kunden, auch wenn wir bei Vertragsabschluss nicht mehr ausdrücklich darauf verweisen. Andere Bedingungen – speziell Allgemeine Einkaufsbedingungen unserer Kunden – gelten nicht, auch wenn wir diesen bei Vorlage nicht mehr ausdrücklich widersprechen. Mündliche Vereinbarungen gelten nur nach schriftlicher Bestätigung durch uns. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses. Spätestens mit Abnahme der Ware erkennt der Kunde unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen an.

II. Angebot, Vertragsschluss und Lieferung
Unsere Angebote sind freibleibend, soweit nicht ausdrücklich eine Bindungsfrist vereinbart ist. Das Vertragsverhältnis kommt erst zustande, wenn wir dem Kunden eine Auftragsbestätigung übersenden, die seiner Bestellung in den wesentlichen Bestandteilen entspricht. Erfolgt unsere Lieferung ohne vorherige Bestätigung, so kommt der Vertrag durch die Erbringung der Leistung zustande, wobei hinsichtlich der Vertragsbedingungen unsere Rechnung gleichzeitig als Auftragsbestätigung gilt. Wir sind berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen, die gesondert berechnet werden. Die Mehr- oder Minderlieferung darf bis zu 10% des Auftrages betragen. Nach Ablauf eines Monats seit der Auftragsbestätigung sind wir berechtigt, aufgrund von Steigerungen der Lohn-, Fertigungs- und/oder Materialkosten, die Preise zu erhöhen. Bei nicht unerheblichen Preiserhöhungen ist der Kunde berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten. In diesem Fall sind im Rahmen von Sonderanfertigungen bereits erbrachte Leistungen vom Kunden zu vergüten. Bestandteil jedes Angebots von uns sind die vorliegenden Geschäftsbedingungen. Zum Angebot gehörende Unterlagen, Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßeinheiten, Daten; Bezugnahmen auf Normen sowie Angaben in Werbemitteln sind keine Beschaffenheitsangaben, Eigenschaftszusicherungen oder Garantien, soweit sie nicht ausdrücklich und schriftlich als solche bezeichnet sind. Zusicherungen über Produktbeschaffenheit werden nur dann Vertragsgegenstand, wenn sie schriftlich ausdrücklich bestätigt sind. Dies gilt auch für Prospektangaben. Wir sind berechtigt, von den in Prospekten, Preislisten und Angeboten enthaltenen Angaben über Maße Konstruktion, Form, Maserung, Farbe und Design geringfügig abzuweichen. Technische Änderungen behalten wir uns im Interesse der konstruktiven Weiterentwicklung vor. Die elektronische Signatur nach dem jeweiligen Stand der Technik und gemäß den gesetzlichen Bestimmungen dafür ist für einen wirksamen Vertragsabschluss zulässig. Sie ersetzt die Schriftformerfordernis und hat auch Gültigkeit bei Vertragsänderungen.

III. Schutzrechte, Modelle und Matrizen
Den Angeboten beigefügte Zeichnungen, Modelle und Muster sind unser Eigentum. Nutzungsrechte daran werden dem Kunden nicht übertragen. Sie dürfen nur mit unserer Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden, und sind unverzüglich an uns herauszugeben, wenn ein Vertragsverhältnis nicht zustande kommt. Bei Sonderanfertigungen hat der Kunde zu prüfen, inwieweit die in Auftrag gegebenen Werkstücke von Schutzrechten Dritter frei sind. Sofern Rechte Dritter bei der Ausführung des vom Kunden erteilten Auftrages beeinträchtigt werden, so hat uns der Kunde von allen Ansprüchen, die von Dritten geltend gemacht werden, freizustellen. Bei internationalen Geschäften übernehmen wir keine Haftung für die Freiheit der Ware von uns nicht bekannten Rechten oder Ansprüchen Dritter. Die Überprüfung der Schutzrechtslage im Bestimmungsland ist ausschließlich Angelegenheit des Kunden. Soweit dem Käufer bestehende Schutzrechte bekannt sind, hat er uns davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Wir bleiben Inhaber aller mit unseren Liefergegenständen verbundenen Entwicklungsergebnisse. Nutzungsrechte werden insofern nicht an den Kunden übertragen. Darüber hinaus behalten wir uns die uneingeschränkte Nutzung aller Modelle und Werkzeuge, die in Verbindung mit dem jeweiligen Kundenauftrag von uns oder in unserem Auftrag angefertigt wurden, und die in unserem Eigentum verbleiben, vor.

IV. Preise und Verpackung
Die Preise sind Nettopreise in Euro, zuzüglich der derzeit geltenden Mehrwertsteuer und gelten ”Ex Works” gemäß INCOTERMS 2010, Firmensitz Ebhausen, ausschließlich Verpackung und Transportversicherung. Für Verpackung werden 3,30 € pro Packstück berechnet. Paketversand innerhalb Deutschland pro Packstück 7,95€. Bei Euro-Paletten-Lieferung von unverpackter Ware in Großkarton oder Gitterbox werden 15,00 € je Palette berechnet. Bei Einwegpaletten pauschal 10,-€ pro Stück. Die Annahme unfreier Rücksendungen von Verpackungsmaterial ist ausgeschlossen. Bei Kleinaufträgen werden folgende Zuschläge berechnet: 20,-€ Kleinmengenzuschlag bei einem Nettowarenwert bis zu 100,00€, 10,-€ Kleinmengenzuschlag bei einem Nettowarenwert ab 100,00 € bis 200,00 €.

V. Zahlungen
Falls nicht anders vereinbart, gelten die folgenden Zahlungsbedingungen: Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen: 3% Skonto, bei Zahlung innerhalb von 30 Tagen: netto. Maßgeblich für die Tilgung ist der Eingang der Zahlung. Zahlungsverzug tritt 20 Tage nach Fälligkeit der Rechnung ein. Ist der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung unsicher, kommt der Schuldner spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug. Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, so sind wir nach unserer Wahl berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz oder Ersatz des genau berechneten, uns aus dem Verzug entstandenen Schadens in Rechnung zu stellen. § 353 HGB bleibt unberührt. Wir sind trotz anders lautender Bestimmungen unseres Kunden berechtigt, dessen Zahlung zunächst auf etwa bestehende ältere Restschulden anzurechnen. Sind bereits Zinsen und Kosten entstanden, so sind wir berechtigt, Zahlungen unseres Kunden zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen. Ein Recht zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung steht dem Kunden nur zu, sofern seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt worden sind. Die Abtretung sämtlicher Ansprüche des Kunden gegen uns an Dritte bedarf zu ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. § 354a HGB bleibt unberührt. Wird uns nach Abschluss eines Vertrages eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden bekannt (z. B. Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, nachteilige Kreditauskünfte oder bei zwischenzeitlichem Zahlungsverzug), so sind wir berechtigt, ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauskasse oder angemessene Sicherheitsleistung auszuführen, wobei sich etwaige Liefer- oder Leistungsfristen entsprechend verlängern bzw. Termine verschieben. Haben wir bereits geliefert, so können wir die sofortige Zahlung unserer Rechnung verlangen. Sind wir zur Vorleistung verpflichtet und werden uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt, nach denen unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, können wir neben den gesetzlichen Ansprüchen aufgrund des in der Bestimmung VIII. vereinbarten Eigentumsvorbehalts die Weiterveräußerung und Verarbeitung der gelieferten Ware untersagen und deren Rückgabe oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes an der gelieferten Ware auf Kosten des Kunden verlangen und die Einziehungsermächtigung unter den Voraussetzungen der Bestimmung VIII. Ziff. 8. widerrufen. Der Kunde ermächtigt uns schon jetzt in den genannten Fällen seinen Betrieb zu betreten und die gelieferte Ware abzuholen. In der Rücknahme der Ware liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn wir dies ausdrücklich erklären. Bei Zahlungsverzug können wir nach schriftlicher Mitteilung die Erfüllung unserer Verpflichtungen bis zum Erhalt der Zahlungen einstellen. Nach angemessener Fristsetzung sind wir in diesem Falle auch zum Rücktritt berechtigt. Haben wir mit dem Kunden mehr als einen Vertrag geschlossen und gerät der Kunde mit der Bezahlung einer Rechnung in Verzug, entfallen auch für alle weiteren Verträge die vereinbarten Zahlungsziele; alle offenen Rechnungen sind dann sofort fällig.

VI. Versand und Gefahrübergang
Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird, gilt als Lieferklausel „ex works“ (INCOTERMS 2010). Dies gilt auch dann, wenn wir uns zur Übernahme der Transportkosten verpflichtet haben. Nur auf ausdrücklichen Wunsch unseres Kunden werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung abdecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt unser Kunde. Die Verpackung wird von uns nach sachkundigem Ermessen bestimmt. Die Kosten für die Verpackung werden dem Kunden in Rechnung gestellt. Versandbereit gemeldete Ware ist unverzüglich zu übernehmen, anderenfalls sind wir berechtigt, sie nach eigener Wahl zu versenden oder zu speditionsüblichen Kosten und auf Gefahr des Kunden zu lagern. Zu Letzterem sind wir auch berechtigt, wenn der von uns übernommene Versand ohne unser Verschulden nicht durchgeführt werden kann. Eine Woche nach Beginn der Lagerung gilt die Ware als geliefert. Mangels besonderer Weisung erfolgt die Wahl der Transportmittel und des Transportweges nach unserem Ermessen. Mit der Übergabe an die Bahn, den Spediteur oder den Fracht-/Luftfrachtführer bzw. eine Woche nach Beginn der Lagerung, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die Gefahr auf unseren Kunden über, und zwar auch dann, wenn wir die Anlieferung übernommen haben.

VII. Termine und Fristen
Angegebene Termine und Fristen für unsere Lieferungen und Leistungen sind unverbindlich, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Die Fristen beginnen erst zu laufen, wenn über die zur Erbringung unserer Leistung erforderlichen Einzelheiten der Ausführung Übereinstimmung erzielt wurde, der Kunde die von ihm zu beschaffenden Informationen, Unterlagen und Materialien beigebracht und – soweit Vorauskasse oder Anzahlung vereinbart ist – den vereinbarten Preis bzw. die Anzahlung geleistet hat. Unterbliebene Mitwirkungshandlungen sowie Änderungswünsche des Kunden führen zu einer angemessenen Verschiebung der Termine bzw. Verlängerung der Fristen um mindestens den Zeitraum, um den der Kunde mit seinen Verpflichtungen im Rückstand ist. Unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse (z. B. Krieg, kriegsähnliche Zustände, Energie- oder Rohstoffmangel, Sabotage, Streik, Pandemien) sowie alle sonstigen, von uns nicht zu vertretenden Betriebsstörungen oder behördlichen Einwirkungen entbinden uns für die Dauer ihres Vorliegens von der Liefer- und Leistungspflicht, und zwar auch, wenn sie während eines bereits bestehenden Verzuges auftreten. Fristen und Termine werden hierdurch in angemessenem Umfang verlängert. Dies gilt auch für von uns nicht zu vertretende, nicht rechtzeitige oder nicht ordnungsgemäße Lieferungen oder Leistungen seitens unserer Lieferanten. Bei Nichteinhaltung einer verbindlichen Frist aus von uns zu vertretenden Gründen kann der Kunde – sofern ihm nachweislich aus der Verspätung Schaden erwachsen ist – eine Verzugsentschädigung für jede vollendete Woche der Verspätung von 0,5 v.H. bis zur Höhe von im Ganzen 5 v.H. vom Werte desjenigen Teiles der Lieferung verlangen, mit dem wir in Verzug geraten sind. Darüber hinausgehende Ansprüche des Kunden sind in allen Fällen verspäteter Lieferung, auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Nachfrist, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit z.B. in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder der Verletzung des Lebens, Körpers und der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Das Recht des Kunden zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer uns gesetzten Nachfrist bleibt unberührt. Der Kunde ist verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt oder auf der Lieferung besteht. Nimmt der Kunde eine von uns angebotene Lieferung nach Setzung einer Nachfrist von 7 Tagen nicht ab, wird der vereinbarte Kaufpreis ungeachtet abweichender Vereinbarung, sofort zur Zahlung fällig und die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht auf den Käufer über. Das gleiche gilt entsprechend, wenn beim Kauf auf Abruf der Käufer die Auftragsmenge binnen sechs Monaten seit dem Tag der Auftragsbestätigung nicht abgerufen hat. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen .In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

VIII. Eigentumsvorbehalt
1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns aus der Geschäftsbeziehung zustehen. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware auf eigene Gefahr gegen Feuer-, Wasser-, und Diebstahlschäden zum Neuwert zu versichern. Der Käufer tritt alle Ansprüche aus dem entsprechenden Versicherungsverhältnis an den Verkäufer ab. Dies gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Sofern der Kunde in Zahlungsverzug gerät, sind wir berechtigt, die Herausgabe der gelieferten Waren zu verlangen. Die Kosten hierfür trägt der Kunde. Dies gilt nicht bei beantragtem oder eröffnetem Insolvenzverfahren des Kunden, aufgrund dessen wir nicht berechtigt sind, die gelieferten Waren sofort heraus zu verlangen.
2. Die Rücknahme der Ware bzw. Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts bedarf zuvor keiner Rücktrittserklärung vom Vertrag.
3. Die Be- oder Verarbeitung der gelieferten Ware nimmt der Kunde stets für uns vor. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Ware zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
4. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Kunde uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 1).
5. Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und, solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den folgenden Ziffern 6. und 7. auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
6. Die Forderungen des Kunden aus der Weiterverarbeitung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Wir nehmen die Abtretung an. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware.
7. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen nicht von uns gelieferten Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe unseres Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß Ziffer 2. haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile.
8. Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Veräußerung gemäß Ziffer 5. und 6. bis zu unserem Widerruf einzuziehen. Das Recht zum Widerruf haben wir in den in der Bestimmung V. genannten Fällen, wenn der Kunde in Zahlungsverzug gerät, ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wurde oder Zahlungseinstellung vorliegt. In diesen Fällen ist der Kunde verpflichtet, uns unverzüglich die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zur Einziehung erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörenden Unterlagen herauszugeben und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. Zur Abtretung der Forderung ist der Kunde in keinem Fall befugt. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, sind wir insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte muss uns der Kunde unverzüglich benachrichtigen.

IX. Haftung für Sachmängel
Bei der Wareneingangsprüfung erkennbare Mängel sind unverzüglich nach Eingang der Ware, andere Mängel innerhalb von 10 Tagen nach Entdeckung, schriftlich anzuzeigen. Nach Ablauf von 12 Monaten nach Eingang der Ware beim Käufer verjähren sämtliche Ansprüche aus der Haftung wegen einer Mängelrüge. Mit Beginn der Ver- oder Bearbeitung der gelieferten Ware ist jede Beanstandung offener Mängel ausgeschlossen. (§ 377 HGB bleibt hiervon unberührt).

Nicht vermeidbare produktionstechnisch und produkttypisch übliche oder vereinbarte Toleranzen bezüglich der Maße, Gewichte, Qualitäten, Färbungen, Ausrüstungen, oder des Designs stellen kein Mangel dar.

Im Falle eines Mangels sind wir berechtigt, den angemeldeten Mangel nach den für uns zutreffenden Normen zu überprüfen. Bei einem berechtigten Mangel obliegt uns die Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Ware. Kommen wir mit der Mängelbeseitigung, oder Ersatzlieferung mehr als vier Wochen in Verzug, oder schlägt die Mängelbeseitigung nach zwei erfolglosen Versuchen fehl, oder ist sie unmöglich gemacht, so ist der Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag, oder zur Minderung des Kaufpreises berechtigt. Wir können höchstens für den Warenwert haftbar gemacht werden. Weitgehende Mängelhaftungsansprüche sind ausgeschlossen. Der Gewährleistungsfall löst keinen Neubeginn der Gewährleistungsfrist aus.
Der Käufer kann Fehlmengen und Beschädigungen der Ware oder des Verpackungsmaterials nur dann geltend machen, wenn er den Tatbestand vom Frachtführer aufnehmen und protokollieren lässt. Liegt ein solches Protokoll nicht vor, gelten etwaige Reklamationen wegen Fehlmengen und Beschädigung der Ware oder Verpackung als unbegründet. Das aufzunehmende Protokoll hat den Anforderungen zu genügen, die für die Ausübung eventueller Regressansprüche gegen sonstigen Frachtführer oder seine Versicherungsgesellschaft erforderlich sind.

X. Vertretungsmacht
Unsere Verkaufsangestellten sind nur zur Entgegennahme von Bestellungen, nicht aber zur Entgegennahme weiterer Willenserklärungen des Kunden und auch nicht zum Abschluss von Kaufverträgen oder Abgabe sonstiger rechtsgeschäftlicher Erklärungen für uns befugt.

XI. Allgemeine Haftungsbegrenzung
Sobald sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind sonstige und weitergehende Ansprüche des Kunden gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung der Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir –außer in den Fällten des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten- nur für den vertragstypischen, vernünftiger Weise vorhersehbaren Schaden. Sie gilt auch nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und beim Fehlen einer garantierten Beschaffenheit, wenn und soweit die Garantie gerade bezweckt, den Kunden gegen Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, abzusichern. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Schadensersatz- und Sachmängelansprüche, die dem Kunden gegen uns zustehen, verjähren ein Jahr nach Ablieferung der Ware bei dem Kunden. Dies gilt nicht, in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Pflichtverletzung durch uns und bei arglistigen Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften. Auch im Falle vorsätzlicher und grob fahrlässiger Pflichtverletzungen gelten die gesetzlichen Verjährungsregeln.

XII. Sonstiges
Die Rechtsbeziehung zwischen den Parteien errichten sich ausschließlich nach deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtsübereinkommens (UNCITRAL/CISG). Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist Gerichtsstand Ebhausen. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an dem Gericht seines Sitzes zu verklagen. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort für unsere Leistungen der Ort unseres Lieferwerkes. Für Zahlungsverpflichtungen ist Erfüllungsort Ebhausen. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein, so verpflichten sich die Vertragspartner, einer Regelung zuzustimmen, durch die der mit der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung verfolgte Sinn und Zweck weitgehend erreicht wird. Der Kunde erklärt sich einverstanden und darüber informiert, dass alle ihn betreffenden Daten aus der Geschäftsbeziehung im Rahmen der elektronischen Datenverarbeitung gespeichert werden.

Stand 12/2016 © INOBELT GmbH

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